Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, oder einem volljährigen Vertreter bevollmächtigt, das Festival zu besuchen.
Im Falle der Vertreterregelung muss dies mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten geschehen.
Für Jugendliche ab 16 unter 18 Jahren ist der Besuch des Festivals ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person ohne Einschränkung möglich, aber, das Festivalgelände muss um 24.00 Uhr verlassen sein.
Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol in der Öffentlichkeit
Kindern und Jugendlichen ist es nicht erlaubt, in der Öffentlichkeit zu rauchen.
Gewerbetreibende, z. B. Händler, Gastronomen und Veranstalter, dürfen an Minderjährige (unter 18 Jahren) keine Tabakwaren weitergeben. Sie müssen auch sicherstellen, dass sich nur volljährige Personen an Zigarettenautomaten bedienen können.
An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf kein Alkohol abgegeben werden. Die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln an Minderjährige ist verboten.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen solche alkoholischen Getränke erhalten, die nicht auf Branntweinbasis hergestellt sind (Spirituosen), z. B. Bier, Wein und Sekt.
Dies ist ein Auszug aus dem Jugendschutzgesetz. Das komplette Jugendschutzgesetz können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen.
Erziehungsbeauftragung:
Nach dem Gesetz ist ein Erziehungsberechtigter:
- jede personenberechtigte Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, z.B. Mutter, Vater, Vormund.
- jede erziehungsbeauftragte Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (siehe Oben) zeitweise die erzieherischen Aufgaben übernimmt.
Dies bedeutet, dass diese Person voll für den Minderjährigen verantwortlich ist.
Achtung:
Für die erziehungsbeauftragte Person besteht Ausweispflicht auf dem Festivalgelände.