Jugendschutz
Tabak- und Alkoholverbot
Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol in der Öffentlichkeit
Gewerbetreibende, z. B. Händler, Gastronomen und Veranstalter, dürfen an Minderjährige (unter 18 Jahren) keine Tabakwaren weitergeben. Sie müssen auch sicherstellen, dass sich nur volljährige Personen an Zigarettenautomaten bedienen können.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen solche alkoholischen Getränke erhalten, die nicht auf Branntweinbasis hergestellt sind (Spirituosen), z. B. Bier, Wein und Sekt.
Dies ist ein Auszug aus dem Jugendschutzgesetz.
Das komplette Jugendschutzgesetz können Sie auf der Website des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen.