Jugendschutz
Erziehungsbeauftragung
Nach dem Gesetz ist ein Erziehungsberechtigter:
– jede personenberechtigte Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, z.B. Mutter, Vater, Vormund.
– jede erziehungsbeauftragte Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (siehe Oben) zeitweise die erzieherischen Aufgaben übernimmt.
Dies bedeutet, dass diese Person voll für den Minderjährigen verwantwortlich ist.
Achtung:
Für die erziehungsbeauftragte Person besteht Ausweispflicht auf dem Festivalgelände.
Download: Erziehungsbeauftragung Formblatt